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Öko-Regeln
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Flächenförderung
. Die Öko-Regelungen bilden zusammen mit den Direktzahlungen die 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Diese steht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des Bundes vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die Bundesländer, wie auch Rheinland-Pfalz, haben lediglich in beratender Funktion Einwirkung auf die Förderung. Als freiwillige Maßnahmen können die Landwirtinnen und Landwirte an im Bundesrecht festgelegten Öko-Regelungen teilnehmen. Neben einer Einzelförderung können ferner die meisten Öko-Regelungen mit Bewirtschaftungsmaßnahmen der 2. Säule zum Umwelt- und Klimaschutz kombiniert werden. Bei bestimmten Kombinationen muss innerhalb der Förderung der 2. Säule allerdings ein Prämienabzug erfolgen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Öko-RegelungenKurzbeschreibungPrämienhöhe ÖR 1 Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen)Gefördert werden nichtproduktive Flächen auf Ackerland und in Dauerkulturen sowie Altgrasstreifen und -flächen auf Dauergrünland. Auf Ackerland müssen diese Flächen über den Mindestumfang von GLÖZ 8 der Konditionalität hinausgehen. Es können jeweils mindestens 1 % bis maximal 6 % der Ackerfläche oder der Dauergrünlandfläche eines Betriebes in diese Öko-Regelung eingebracht werden. Die Anlage von Blühstreifen auf Ackerland (auf den o. g. max. 6 % der Ackerfläche) und Dauerkulturflächen wird gesondert gefördert (ÖR 1b, 1c).1a) zusätzliche Stilllegung AL +1% 1.300 €/ha +2% 500 €/ha +3-6% 300 €/ha 1b) Blühstreifen/-flächen AL 1a) + 150 €/ha 1c) Blühstreifen/-flächen in DK 150 €/ha 1d) Altgrasstreifen 1% 900 €/ha 2% 400 €/ha 3% bis 6% 200 €/ha ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %.Auf dem förderfähigen Ackerland des Betriebs mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes sind mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten im Antragsjahr anzubauen. Jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 Prozent und darf auf höchstens 30 Prozent der Fläche. Der Anteil von Getreide darf maximal 66 % der Ackerfläche umfassen.45 €/ha ÖR 3 Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und DauergrünlandFörderfähig ist die Fläche der auf Ackerland oder Dauergrünland vorhandenen Gehölzstreifen. Durch eine Negativliste werden nachteilige invasive Gehölze von der Förderung ausgeschlossen.60 €/ha ÖR 4 Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des BetriebesIm Gesamtbetrieb ist jährlich durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Die Verwendung von Dünger einschließlich Wirtschaftsdüngern ist nur in dem Umfang erlaubt, der dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV je Hektar förderfähigem Dauergrünland entspricht. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewendet werden. Es gilt ein Pflugverbot für das Antragsjahr.2023: 115 €/ha ab 2024: 100 €/ha ÖR 5 Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen KennartenEs sind Dauergrünlandflächen förderfähig, auf denen das Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Landesliste der Kennarten oder Kennartengruppe für artenreiches Grünland nachgewiesen wird.2023: 240 €/ha bis 2026: 210 €/ha ÖR 6 Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM) Begünstigungsfähig sind vom Antragsteller bezeichnetes förderfähiges Ackerland und bezeichnete förderfähige Dauerkulturflächen des Betriebs, auf denen keine chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Die Verpflichtung gilt vom 1. Januar bis zur Ernte, aber mindestens bis zum 31. August. Für Ackerfutter gilt die Verpflichtung bis zum 15. November des Antragsjahres.2023: 130 €/ha bis 2026: 110 €/ha ÖR 7 Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der SchutzzieleAuf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in Natura 2000-Gebieten dürfen keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden.40 €/ha Weitere Informationen werden in Broschüren des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) publiziert: Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland (Direktzahlungen, Öko-Regelungen, InVeKoS und Konditionalität) Den Wandel gestalten! Zusammenfassung zum GAP-Strategieplan 2023 – 2027 Beachte: Es wird auf das Informationsschreiben des BMEL über geplante Anpassungen ab 2024 betreffend die ÖR 1, ÖR 2, ÖR 3, ÖR 4 und ÖR 6 verwiesen. Unterlagen: Kombinationstabelle ÖR mit AUKM
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